
Das Berufliche Gymnasium ist eine dreijährige Schule mit
Vollzeitunterricht und vermittelt durch berufsbezogene und allgemeinbildende
Unterrichtsinhalte eine Bildung, die den Anforderungen eines
Hochschulstudiums in allen Studienrichtungen entspricht (Allgemeine
Hochschulreife). Insbesondere durch die berufliche Orientierung bereitet es
auch auf eine anspruchsvolle Berufsausbildung vor.
Fachrichtungen
• Gesundheit und Sozialwesen
•
Wirtschaftswissenschaft
Aufnahmevoraussetzungen
Voraussetzung ist der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger mittlerer
Schulabschluss, sofern im entsprechenden Abschlusszeugnis in den Fächern
Deutsch, Mathematik, Englisch und in der Fachrichtung "Gesundheit u.
Sozialwesen" das Fach Biologie bzw. in der Fachrichtung
"Wirtschaftswissenschaften" das Fach Informatik mindestens zweimal die Note
„gut“ erteilt wurde und im Übrigen die aus den Noten aller Fächer dieses
Abschlusszeugnisses gebildete Durchschnittsnote besser als 2,5 ist oder die
aus sämtlichen Noten des entsprechenden Abschlusszeugnisses gebildete
Durchschnittsnote besser als 3,0 ist, wobei in den Fächern Deutsch,
Mathematik und Englisch keine Note schlechter als „befriedigend“ sein darf
und im Übrigen die aus allen Noten gebildete Durchschnittsnote des
Abschlusszeugnisses der Berufs- oder Berufsfachschule, dass eine erfolgreich
absolvierte berufliche Ausbildung von mindestens zweijährigen Dauer
nachweist, besser als 2,5 ist.
Schüler des allgemeinbildenden Gymnasiums erfüllen die
Aufnahmevoraussetzungen, wenn sie mit der Versetzungsentscheidung von der
Klassenstufe 10 in die Jahrgangsstufe 11 des allgemeinbildenden Gymnasiums
an das Berufliche Gymnasium wechseln.
Bewerber, die die Notenanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2
BGySO nicht erfüllen, deren Durchschnittsnote aller Fächer jedoch besser als
3,0 ist, können auch dann in Berufliche Gymnasien aufgenommen werden, wenn
ihre Eignung in einem fachlich orientierten Eignungsgespräch festgestellt
wird.
Die Bewerber dürfen bei Schuljahresbeginn der Klassenstufe 11 das 18.
Lebensjahr, bei Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung das 21.
Lebensjahr nicht vollendet haben. Der Schulleiter kann Ausnahmen zulassen,
die Sie bitte in einem persönlichen Informationsgespräch erfragen.
In Berufliche Gymnasien werden nur Bewerber aufgenommen, die beginnend ab
Klassenstufe 5 bis zum Abschluss der Klassenstufe 10 im Fach Englisch
unterrichtet worden sind.
Organisation der Ausbildung
Diese gliedert sich in die einjährige Einführungsphase (Klassenstufe 11) und
die Qualifikationsphase (Jahrgangsstufen 12 und 13).
Das Unterrichtsangebot gliedert sich in den Pflichtbereich und den
Wahlbereich.
Zum Pflichtbereich gehören aus dem
sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld
die Fächer:
Deutsch,
Englisch, eine zweite Fremdsprache (Russisch/ Französisch) und
Kunst/Musik/Literatur
gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld
die Fächer:
Geschichte/Gemeinschaftskunde, Gesundheit und Soziales bzw. Volks- und
Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen, Wirtschaftslehre/Recht
mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld
die Fächer:
Mathematik, Physik/Chemie/Biologie/Informatik,
sowie für alle ohne Zuordnung zu einem Aufgabefeld Sport und Religion/Ethik.
In der Jahrgangsstufe 12 wählen die Schüler aus Deutsch, Englisch und
Mathematik das erste Leistungskursfach.
Durch die Wahl der Fachrichtung wird das zweite Leistungskursfach
festgelegt:
• Gesundheit und Sozialwesen das Leistungsfach "Gesundheit und Soziales"
• Wirtschaftswissenschaft das Leistungsfach "Volks- und
Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen"
Die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife im Beruflichen Gymnasium
setzt voraus, dass die Schüler über mehrere Jahre hinweg Pflichtunterricht
in zwei Fremdsprachen besucht haben. Erste Fremdsprache ist Englisch.
Schüler erfüllen die Voraussetzung für die zweite Fremdsprache, wenn sie
während ihrer vorherigen schulischen Ausbildung in dieser Fremdsprache ab
der Klassenstufe 6 bis zum Abschluss der Klassenstufe 10 durchgehend
unterrichtet worden sind und im Abschlusszeugnis der Klassenstufe 10 für
dieses Fach keine schlechtere Note als „ausreichend“ erteilt worden ist
(Niveau A)
Teile und Fächer der Abiturprüfung
Die Abiturprüfung besteht aus dem schriftlichen und dem mündlichen
Prüfungsteil.
Die Abiturprüfung findet in folgenden Prüfungsfächern statt:
Leistungskursfach (P1): schriftlich, Leistungskursfach (P2): schriftlich,
Grundkursfach (P3): schriftlich, Grundkursfach (P4): mündlich, Grundkursfach
(P5): mündlich
Aufnahmeverfahren
Der Antrag auf Aufnahme ist bis zum 31. März vom Bewerber und bei
Minderjährigen von den Eltern an das Berufliche Schulzentrum zu richten. In
dem Aufnahmeantrag ist anzugeben: die Fachrichtung des Beruflichen
Gymnasiums, eine Erklärung darüber, dass dem Bewerber nicht bereits die
Zulassung zur Abiturprüfung verwehrt worden ist und er nicht bereits an der
Abiturprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife teilgenommen hat.
Dem Aufnahmeantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
* Eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses. Liegt dieses Zeugnis noch nicht
vor, ist eine beglaubigte Kopie des letzten Halbjahreszeugnisses beizufügen.
* eine Erklärung darüber, ob der Bewerber schon an einem Aufnahmeverfahren
teilgenommen oder ein solches Gymnasium bereits besucht hat und an welche
weiteren berufsbildenden Schulen er noch einen Aufnahmeantrag gerichtet hat;
* ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit einem Lichtbild in
Passbildformat.
Bei der Anmeldung der Bewerber werden folgende Angaben verarbeitet:
Familienname; Vorname; Geburtsdatum; Geburtsort; Geschlecht; Anschrift;
Telefonnummer und Notfalladresse; Staatsangehörigkeit;
Religionszugehörigkeit; Datum der Ersteinschulung, Art und Grad einer
Behinderung sowie chronische Krankheiten.
Für die Verarbeitung der Daten muss die Einwilligung des Bewerbers und bei
Minderjährigen die Einwilligung der Eltern, gemäß § 4 Absatz 1 und 2 des
Sächsischen Datenschutzgesetzes vorliegen.
[Quelle: Schulordnung Berufliche Gymnasien, Verordnung des
Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Berufliche Gymnasien im
Freistaat Sachsen
SächsGVBl. 1999 Nr. 2, vom 30. April 2017]
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