BSZ Konrad Zuse Hoyerswerda

Satzung

Förderverein

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Förderverein BSZ „Konrad Zuse“ e.V..
  2. Er hat den Sitz in Hoyerswerda.
  3. Er soll in das Vereinsregister beim Registergericht in Hoyerswerda eingetragen werden.
    Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein hat den Zweck, die Schule in ihren Bildungs- und Erziehungsaufgaben auf der Basis der Gemeinnützigkeit im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung (33 51 – 68 der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März 1977, BGB I. S. 613 zu unterstützen. Er ermöglicht durch Geld- und Sachspenden die Ergänzung der Ausstattung der Schule über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus und die Durchführung von Maßnahmen – auch solche kultureller Art-, die im Aufgabenbereich einer modernen Berufsschule förderungswürdig sind.

  2. Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat stimmberechtigte ordentliche und nichtstimmberechtigte fördernde Mitglieder.

  2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden, die seine Ziele unterstützt (siehe § 2). Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

  3. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die durch finanzielle, sachliche oder sonstige Zuwendungen die Vereinszwecke fördern. Die fördernde Mitgliedschaft wird durch eine einfache Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand erworben und ebenso aufgegeben.

  4. Die Mitgliedschaft endet
    a) Durch Tod
    b) Durch Austritt
    c) Durch Ausschluss.

  5. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet mit dem Eingang der Austrittserklärung beim Vorstand. Die Beitragspflicht erlischt zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird.

  6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es satzungsgemäße Verpflichtungen erheblich verletzt oder schwerwiegend gegen Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss muss auf Verlangen des Mitgliedes begründet werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand des Vereins Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  2. Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und den Beitrag pünktlich zu entrichten.

§ 6 Einkünfte

  1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus
    a) Den Beiträgen der Mitglieder.
    b) Den freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder und
    c) den Erträgnissen des Vereinsvermögens.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt jährlich Mindestbeitragssätze für Einzelpersonen sowie Firmen, Organisationen und Körperschaften fest.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    a) die Mitgliederversammlung und
    b) der Vorstand.

§ 8 Der Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an:
    1. der Vorsitzende
    2. der Stellvertretende Vorsitzende
    3. der Schatzmeister
    4. der Schriftführer.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom gesamten Vorstand vertreten. Jeder vertritt den Vorstand allein.

  4. Der Schatzmeister führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Die Buchführung ist durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Revisoren nach dem Jahresabschluss zu prüfen. Der Schatzmeister führt das Mitgliederverzeichnis.

  5. Der Schriftführer führt die Protokolle.

  6. Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss einzelne seiner Mitglieder mit der Wahrnehmung von Rechtsgeschäften beauftragen. Er muss dabei Art und Umfang der Geschäfte im Einzelnen festlegen.

  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  8. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich die Mitgliederversammlung ein. Sie ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

  2. Die Mitgliederversammlung hat mindestens über folgendes zu beschließen:
    a) Jahresbericht des Vorsitzenden
    b) Kassenbericht
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Wahl des Vorstandes (alle 2 Jahre)
    e) Wahl der 2 Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
    f) Wünsche und Anträge.

  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung dessen vom Stellvertreter oder von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen, zur änderung der Vereinszwecke und zur Auflösung des Vereins sind 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  5. Gültig sind nur die von anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen. Stimmübertragungen oder Stimmrechtsvollmachten sind unzulässig

  6. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass alle Mitglieder über einen bestimmten Beschlussantrag schriftlich informiert werden und ihnen die Möglichkeit zu einer brieflichen Stimmabgabe gegeben wird.

§ 10 Protokollierung von Beschlüssen

  1. Über die Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll zu erstellen und vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiters und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger des Beruflichen Schulzentrums „Konrad Zuse“ mit der Maßgabe, dieses unmittelbar und ausschließlich zum Zweck der im § 2 dieser Satzung genannten Aufgaben und Ziele des Fördervereins des BSZ „Konrad Zuse“ e.V. zur Verfügung zu stellen.

§ 12 Inkrafttreten

  1. Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 04.11.1995 beschlossen worden. Sie tritt sofort in Kraft.

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