Organisatorisches
Unterrichtszeiten
Turnusplan | Blockplan | Praktikumsplan
Detaillierte Pläne für einzelne Ausbildungsrichtungen und Bildungsangebote finden Sie auf der jeweiligen Seite.
Schülerbeförderung | Schülerfahrausweise | Bildungsticket
Landkreis Bautzen
Mit dem Beschluss des Freistaates Sachsen zur Einführung des Bildungstickets am 01. August 2021 und der angepassten Satzung des Landkreises Bautzen vom 06.12.2021 entfällt ab dem Schuljahr 2022/2023 das Bereitstellungsverfahren für die Ausgabe von Fahrkarten durch den Landkreis Bautzen.
Informationen zum Bildungsticket
Mit dem Bildungsticket können Schülerinnen und Schüler für maximal 15 Euro pro Monat im Jahres-Abo alle Verkehrsmittel des ÖPNV verbundweit, ganzjährig und ganztägig nutzen.
Das Jahres-Abo zum Bildungsticket können Sie direkt bei einem der folgenden Verkehrsunternehmen abschließen:
Landkreis Spree-Neiße
Für Schüler:innen aus dem Landkreis Spree-Neiße ist die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel auf dem Weg zur Schule kostenfrei. Voraussetzung ist ein aktueller Bescheid des Landkreis Spree-Neiße.
Deutscher Qualifikationsrahmen (DQR)
Zweitschrift – Zeugnisse
Hinweise zur Zweitschrift – Zeugnisse
nach VwV Zeugnisse berufsbildende Schulen (Stand 2019)
VII. Zweitschriften
Bei Verlust fertigt die Schule ein von ihr ausgestelltes Zeugnis erneut aus (Zweitschrift), wenn sie über die der Urschrift zu Grunde liegenden Daten verfügt. Zweitschriften werden vom Schulleiter unterzeichnet und tragen das Datum der Ausfertigung.
Für die Ausstellung der Zweitschrift ist nach der Kostensatzung des Landkreises Bautzen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Die Zweitschrift ist im Sekretariat (Zimmer 108) unter Vorlage des Personalausweises abzuholen.
Die Abholung erfolgt nach Absprache. An diesem Tag ist die Verwaltungsgebühr zu entrichten.
Anerkennung des
MITTLEREN SCHULABSCHLUSSES
NACH DER DUALEN BERUFSAUSBILDUNG
für Berufsabschlüsse vor dem 31.07.2024
§ 31 Mittlerer Schulabschluss
(1) Der mittlere Schulabschluss wird Schülern, die noch keinen Realschulabschluss haben, mit dem erfolgreichen Berufsschulabschluss zuerkannt, wenn sie
- auf der Grundlage des Hauptschulabschlusses oder eines diesem gleichwertigen Abschlusses gemäß § 29 Absatz 2 und § 30 Absatz 3 das Abschlusszeugnis der Berufsschule mit einer Durchschnittsnote aus allen Zeugnisnoten von mindestens 3,0 oder den qualifizierenden Hauptschulabschluss erworben haben und
- in der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung
a) in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer oderb) in einem Beruf gemäß § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42r der Handwerksordnung mit mindestens dreijähriger Ausbildungsdauer
ein Gesamtergebnis von mindestens „befriedigend“ erzielt haben.
Die Durchschnittsnote gemäß Satz 1 Nummer 1 wird als arithmetisches Mittel aus allen Zeugnisnoten gebildet. Sie ist mit einer Stelle nach dem Komma ohne Rundung anzugeben.
(2) Über den mittleren Schulabschluss wird ein gesondertes Zeugnis nach einem von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Muster ausgestellt.
für Berufsabschlüsse nach dem 31.07.2024
§ 30 Mittlerer Schulabschluss
(1) Der mittlere Schulabschluss wird Schülerinnen und Schülern, die noch keinen Realschulabschluss erworben haben, mit dem erfolgreichen Berufsschulabschluss zuerkannt. Voraussetzungen hierfür sind
- das Abschlusszeugnis der Berufsschule mit einer ausgewiesenen Durchschnittsnote von mindestens 3,0 auf der Grundlage eines qualifizierenden Hauptschulabschlusses, eines Hauptschulabschlusses oder eines diesem gemäß § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 3 gleichwertigen Abschlusses,
- der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren und
- nachgewiesene Fremdsprachenkenntnisse nach einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht oder Fremdsprachenkenntnisse auf dem Sprachniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache.
(2) Über den mittleren Schulabschluss wird ein gesondertes Zeugnis nach einem von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Muster ausgestellt
Das Zeugnis über den mittleren Schulabschluss ist dem Realschulabschluss gleichgestellt.
Am Beruflichen Schulzentrum Konrad Zuse Hoyerswerda werden dazu folgende Unterlagen benötigt:
- Hauptschulabschluss oder qualifizierter Hauptschulabschluss der Oberschule/Förderschule/ BVJ u.a.
- IHK oder HWK Zeugnis
- Abschlusszeugnis des Beruflichen Schulzentrums Konrad Zuse mit der Durchschnittsnote von mindestens 3,0 aus allen Zeugnisnoten
zusätzlich ab dem 31.07.2024
- Nachweis über mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht oder Fremdsprachenkenntnisse auf dem Sprachniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprache
Nach der Zusendung der Unterlagen werden diese geprüft und ein gesondertes Zeugnis erstellt. Die Abholung des Zeugnisses muss terminlich vereinbart werden, da an diesem Tag alle Originale vorgelegt werden müssen. Für die Ausfertigung des Zeugnisses fallen keine Kosten an.
Informationen zur Schullaufbahn in Sachsen
Grundschule, Bildungsempfehlung und dann … ?
Bitte sprechen Sie mit den Lehrerinnen und Lehrern, welche besonderen Stärken und Interessen Ihr Kind in der Grundschule gezeigt hat, aber auch darüber, wann es sich vielleicht mehr als andere mühen musste.
Auf dieser Grundlage entscheiden Sie gemeinsam und verantwortungsbewusst über den nächsten Schritt auf dem weiteren Bildungsweg Ihres Kindes. Dieser nächste Schritt ist sehr bedeutsam, aber er legt nichts endgültig fest. Wichtig ist vor allem, dass Ihr Kind beim Lernen gut vorankommt und Erfolgserlebnisse hat.“
[Prof. Dr. Roland Wöller, Sächsischer Staatsminister für Kultus und Sport]
„In Sachsen gibt es zwei Wege mit zwei Geschwindigkeiten zum Abitur. Das Gymnasium ist die Autobahn für besonders leistungsstarke Schülerinnen und Schüler. Für alle anderen ist die Bundesstraße mit Mittelschule und Beruflichem Gymnasium der optimale Weg. Beide Strecken sind gut ausgebaut, die eine führt in 12, die andere in 13 Jahren zum Ziel.
Damit werden die unterschiedlichen Voraussetzungen der Schüler berücksichtigt. Bei der Entscheidung zur weiteren Schullaufbahn stehen die individuellen Leistungen und Fähigkeiten Ihres Kindes im Vordergrund. Es geht deshalb weniger um die Frage »Kommt mein Kind auf das Gymnasium?«, sondern »Welcher Weg ist für mein Kind der richtige?«. Nach wie vor gilt: Mit der Bildungsempfehlung werden keine Abschlüsse vorweggenommen oder verhindert. Was zählt, ist die individuelle Leistung.
Häufig gestellte Fragen
„Ein/e Schüler/in hat die Bildungsempfehlung für die Mittelschule erhalten. Heißt das, er/sie kann kein Abitur machen?
Nein, mit der Bildungsempfehlung werden keine Schulabschlüsse vorweggenommen, erleichtert oder verhindert. Vielmehr geht es um eine Empfehlung für einen zum Schüler passenden Bildungsweg. Nach erfolgreichem Realschulabschluss kann am Beruflichen Gymnasium das Abitur erlangt werden. Dieser Bildungsweg dauert lediglich ein Jahr länger als der über das allgemeinbildende Gymnasium. Außerdem kann an der Fachoberschule die Fachhochschulreife erlangt werden.“
„Ist das Abitur am Beruflichen Gymnasium wirklich gleichwertig zu einem Abitur am allgemeinbildenden Gymnasium?
Ja, das Abitur am Beruflichen Gymnasium ist gleichwertig. Der Abschluss ist genau wie am Gymnasium die allgemeine Hochschulreife. Danach können alle Studienrichtungen gewählt werden. Im Unterschied zum allgemeinbildenden Gymnasium (Abitur nach 12 Jahren) wird das Abitur am Beruflichen Gymnasium jedoch erst nach 13 Jahren abgelegt. Das Berufliche Gymnasium vermittelt zusätzlich berufsbezogene Inhalte der gewählten Fachrichtungen. Mit der Fachrichtung legt man sich nicht auf bestimmte Studienrichtungen fest.“